Satzung

Mitgliedsantrag -2018.pdf
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SATZUNG des Fanclub "BVB-Youll-never-walk-alone"

 

§1 Name und Sitz

(1) Der Fanclub führt den Namen "BVB-Youll-never-walk-alone"

(2) Der Fanclub hat seinen Sitz in Dortmund.

 

§2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Fanclubs ist die Förderung der Beziehungen zwischen Fußballinteressierten als Fanclub im sportlichen und

kulturellen Bereich, in enger Anlehnung an den Fußballverein BVBorussia 09 e.V. Dortmund.

Insbesondere sollen soziale Projekte durch die Arbeit des Fanclubs unterstützt werden.

 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Fanclub ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Fanclubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Fanclubs.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fanclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Fanclubs kann jede natürliche Person werden.

2. Die Aufnahme ist beim Vorstand zu beantragen.

3. Mit Beginn der Mitgliedschaft überträgt jedes Mitglied wissentlich die Rechte am Bildmaterial an den Fanclub

"BVB-Youll-never-walk-alone". Das Bildmaterial wird ausschließlich zu repräsentativen Zwecken des Fanclubs verwendet.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende des

Geschäftsjahres.

6. Mitglieder, die dem Fanclub schweren Schaden zugefügt haben, können aus dem Fanclub ausgeschlossen werden.

7. Ordentliches Mitglied des Clubs kann jeder werden, der die Clubsatzung anerkennt  und mindestens 14 Jahre alt ist.

8. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand.

9. Die Annahme, als auch den Ausschluss eines Mitgliedes bestimmt ausschließlich der Vorstand.

 

§5 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 25€ (Einzelmitgliedschaft), 15€ (Schüler, Studenten, Auszubildende und Arbeitslose), Familien mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren 40€.

Der Beitrag muss bis spätestens am 15. Januar des Geschäftsjahres auf dem Fanclubkonto eingezahlt werden.

Bei 1-monatiger Nichtzahlung erfolgt automatisch der Mitgliedsausschluss ohne Anspruch auf Beitragsrückzahlung.

4. Es gibt keine gesonderte Aufnahmegebühr.

5. Jedes neue Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis, welcher bei Austritt wieder an den Fanclub abgegeben werden muss.

6. Neumitglieder die im Laufe des Geschäftsjahres Mitglied werden, zahlen bis Ende des Geschäftsjahres den Beitrag von

3 €uro pro Monat. Familien zahlen 3,30 €uro pro Monat, und Studenten & Auszubildende zahlen jeweils 1,25 €uro.

7. Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Club, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung und/oder Verrechnung der bereits

geleisteten Beiträge. Der Mitgliedsausweis wird durch den Vorstand eingezogen, und verliert seine Gültigkeit.

 

§6 Organe

Organe des Fanclubs sind:

 

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

c) Kassenprüfer/-innen

d) Schriftführer/-innen

 

 

 

§7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Monat statt. Sie wird schriftlich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen

und unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. In dringenden Fällen kann der Vorstand die Frist auf sieben Tage

verkürzen. In diesem Fall gilt die Versammlung als ordnungsgemäß einberufen, wenn diese die Fristverkürzung billigt.

2. Eine Satzungsänderung kann nur vorgenommen werden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt worden ist.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des unter

Angabe von Tagesordnungspunkten fordert.

Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

4. Die Aufgabe der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

- Beratung und Beschlussfassung über die Durchführung und inhaltlichen Aufgaben des Fanclubs.

- Entgegennahme und Diskussion des Vorstandsberichtes.

- Entgegennahme des Berichts über den Stand der Fanclubkasse.

- Entlastung des Vorstandes.

- Wahl der Vorstandsmitglieder in geheimer Abstimmung.

- Wahl von zwei Kassenprüfer/-innen.

- Wahl von zwei Schriftführer/-innen.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte Fanclubmitglieder anwesend ist.

Ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung

einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Fanclubmitglieder beschlussfähig. Auf diese Bestimmung

ist in der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu

protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer/-in sowie einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens fünf Mitgliedern. Er wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.

2. Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Vorsitzenden, einem Kassierer/-innen & Stellvertreter/-inn, einem Schriftführer/-inn

& Stellvertreter/-inn, sowie gegebenenfalls ein bis zwei Beisitzer/-innen.

3. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

4. Der Vorstand ist für die laufenden Geschäfte des Fanclubs verantwortlich.

5. Der Fanclub wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte anwesend ist.

7. Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

§9 Kassenprüfer/-innen

1. Die Mitgliederversammlung wählt zur Prüfung der Finanzen des Fanclubs zwei Kassenprüfer/-innen auf die Dauer von zwei

Jahren.

2. Den Kassenprüfer/-innen steht einzeln oder gemeinschaftlich ein jederzeitiges Prüfungsrecht aller Bücher und der die

finanziellen Vorgänge betreffenden Akten zu.

3. Mindestens einmal im Jahr erstatten die Kassenprüfer/-innen der Mitgliederversammlung Bericht über Finanzen und

Finanzverwaltung des Fanclubs.

 

§10 Satzungsänderung

Die Satzung kann mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder geändert werden.

 

§11 Auflösung des Fanclubs

1. Die Auflösung des Fanclubs kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit

von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Fanclubs oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Fanclubs an die

BVB-Stiftung "Leuchte auf". Ein solcher Beschluss darf erst nach Einwilligung der Finanzbehörden ausgeführt werden.

 

§12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft, alle späteren Satzungsänderungen treten sofort in Kraft, sofern

nicht ausdrücklich ein besonderer Termin beschlossen wird.

Fanclub "BVB-Youll-never-walk-alone, im Februar 2016

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